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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des

Computer & Büroservice

 

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1   Der Computer & Büroservice (im Folgenden „Combas“) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Combas und dem Kunden/Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern sowie Klein -und Mittelbetrieben, Vereine, Privatpersonen und Sonstige anwendbar.

1.2   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Combas schriftlich, auch mittels E-Mail mit Pdf als Anhang, bestätigt werden.

1.3   Andere, durch den Kunden/Auftraggeber geforderte Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eigenmächtige Änderungen der AGB durch den Kunden widerspricht Combas ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch Combas bedarf es nicht.

1.4   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden/Auftraggebers

2.1   Der Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie einem vereinbarten Honorar für die zu erbringende Dienstleistung ergibt sich aus einem mündlichem, oder schriftlichem Angebot, welches auf einem Briefing beruht und wird mit der mündlichen, oder  schriftlichen Angebotsannahme des Kunden oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per E-Mail möglich) anerkannt.

Wird mit dem mündlichem, oder schriftlichen Angebot eine Vorabschlagzahlung (zwischen 50 – 70 % des vereinbarten Gesamthonorar) vereinbart, so ist die vereinbarte Vorabschlagszahlung innerhalb von zehn Werktagen auf das von Combas angegebene Bankkonto zu überweisen. Mit Eingang der Vorabschlagszahlung auf das Konto von Combas, wird automatisch eine Auftragsbestätigung durch den Kunden/Auftraggeber erteilt. Eine schriftliche Angebotsannahme des Kunden oder eine schriftliche Auftragsbestätigung ist somit hinfällig. Mit Eingang der Vorabschlagszahlung beginnt Combas mit der Abarbeitung des ihm erteilten AuftragsEingang der Vorabschlagszahlung beginnt Combas mit der Abarbeitung des ihm erteilten Auftrags.

Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Combas und werden nur gegen Verrechnung durchgeführt. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für Combas.

2.2   Alle Leistungen durch Combas sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen zehn Werktagen ab Eingang beim Kunden/Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden/Auftraggeber gelten sie als vom Kunden/Auftraggeber genehmigt.

2.3   Der Kunde/Auftraggeber wird Combas zeitgerecht (auch im Angebot schriftlich vereinbarte Zeit) vollständig alle Informationen und Unterlagen (insbesondere Texte, Bilder, Logo, Grafiken, …) in digitaler Form zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Combas von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde/Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Combas wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.4   Der Kunde/Auftraggeber ist allein für die Inhalte seiner Webseiten verantwortlich und versichert, dass durch seinen gesamten Internetauftritt weder Rechte Dritter (Marken-Namen-, Urheber-, Datenschutzrechte etc.) verletzt werden, noch gegen bestehende Gesetze, sowie allgemein gültige Rechtsnormen verstoßen wird.

Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Combas haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Combas wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde/Auftraggeber Combas schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, Combas bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde/Auftraggeber stellt Combas hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  1. Inhalte

Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde/Auftraggeber, keine sittenwidrigen Inhalte auf seinen Webseiten zu publizieren oder darauf hinzuweisen, vor allem keine Inhalte zu veröffentlichen, die im Sinne des Strafgesetzbuches zum Rassenhass aufhetzen, Gewalt bzw. Krieg verherrlichen bzw. verharmlosen, anstößig oder pornographisch sind, sowie Kinder oder Jugendliche sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen. Das Verbreiten von Massen – E-Mails, sogenanntes Spamming, ist untersagt. Bei Verstößen ist der Kunde/Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung gegenüber Combas verpflichtet.

  1. Datensicherung

Der Kunde/Auftraggeber sichert die Daten und Materialien, die er Combas zur Verfügung stellt, selbst. Combas ist nicht verpflichtet, Sicherungskopien davon zu erstellen.

Combas erstellt kostenlos Sicherungskopien der gesamten Website bis zu ihrer Fertigstellung. (Für bis zu 3 Monate von Beginn der technischen Umsetzung kostenlos. Zögert sich der Fertigstellungstermin von Kundenseite länger als 3 Monate hinaus, fallen Wartungsgebühren an.) Bei einer Website gilt als Fertigstellung, wenn die vereinbarten Leistungen durchgeführt wurden. Nach Fertigstellung der Website ist der Kunde selbst für die Datensicherung und Wiederherstellung verantwortlich, es sei denn, er schließt einen Wartungsvertrag mit Combas ab.

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1   Combas ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2   Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden/Auftraggeber. Combas wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3   In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde/Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Dienstleistungsvertrages aus wichtigem Grund.

  1. Termine

6.1   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Combas schriftlich zu bestätigen.

6.2   Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch Combas aus Gründen, den er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde/Auftraggeber und Combas berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3   Befindet sich Combas in Verzug, so kann der Kunde/Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Combas schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden/Auftraggeber wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Vorzeitige Auflösung

7.1   Combas ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde/Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde/Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Combas weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Combas eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2   Der Kunde/Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Combas fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  1. Honorar

8.1   Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Combas für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Combas ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2   Das Honorar versteht sich als Brutto-Honorar ohne Berechnung der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

8.3   Alle Leistungen von Combas, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Combas erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden/Auftraggeber zu ersetzen.

8.4   Kostenvoranschläge durch Combas sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Combas schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Combas den Kunden/Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden/Auftraggeber genehmigt, wenn der Kunde/Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden/Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5   Wenn der Kunde/Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von Combas – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er Combas die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch Combas begründet ist, hat der Kunde/Auftraggeber Combas darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten. Weiteres ist Combas bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von Combas, Schad- und Klaglos zu stellen.

  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1   Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Combas gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Combas.

9.2   Bei Zahlungsverzug des Kunden/Auftraggeber gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde/Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, Combas die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3   Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden/Auftraggeber kann Combas sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden/Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4   Weiteres ist Combas nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5   Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Combas für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6   Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Combas aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden/Auftraggeber wurde von Combas schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  1. Kennzeichnung

10.1 Combas ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Combas und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden/Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 Combas ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden/Auftraggeber dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website und den eigenen Unternehmensseiten sozialer Netzwerke mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden/Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  1. Gewährleistung

11.1 Der Kunde/Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung/Leistung durch Combas, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden/Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Combas zu. Combas wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde/Auftraggeber, Combas alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Combas ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Combas mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind. In diesem Fall stehen dem Kunden/Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden/Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

11.3 Es obliegt dem Kunden/Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Combas haftet gegenüber dem Kunden/Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden/Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Combas erlischt sechs Monate nach Lieferung/Leistung. Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten

  1. Haftung und Produkthaftung

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Combas und seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Personen“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden/Auftraggeber ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Combas ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Personen“.

12.2 Jegliche Haftung durch Combas für Ansprüche, die auf Grund der von der Combas erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden/Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Combas seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Combas nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden/Auftraggeber oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde/Auftraggeber hat Combas diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden/Auftraggeber verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach zwei Jahren ab der Verletzungshandlung durch Combas. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Brutto-Auftragswert begrenzt.

  1. Datenschutz

Der Kunde/Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, (nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer, Zugangsdaten, Logdaten, Personenbezogene Daten, die in den Kundensystemen und genutzten Plattformen verarbeitet werden) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde/Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB sowie des Impressum angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

  1. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Combas und dem Kunden/Auftraggeber, unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Combas. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Combas die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Combas und dem Kunden/Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Combas sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Combas berechtigt, den Kunden/Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.